Gesellschaft Innovativer Bildung, Erziehung und Integration e.V.
§1 Name, Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen:
„Gesellschaft innovativer Bildung, Erziehung und Integration e.V.“ kurz GIBEI
2. Der Vereinssitz ist: Kreulichweg 100, 45307 Essen
3. Er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Essen
§2 Zweck und Ziele des Vereins
Zu den Zwecken des Vereins gehört:
1. Forschung, Entwicklung und Durchführung von innovativer Bildungs- Erziehungs- und Freizeitgestaltungsmethoden für Kinder und Jugendliche in eigener Initiative und in Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene
2. Betreuung und Integration verhaltensauffälliger Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener
3. Prävention und Lösungsalternativen zu Sucht.
4. Förderung der körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung bei Kindern und Jugendlichen, durch Belletristik, Malerei, Musik, Tanz, Kalligraphie, Naturwissenschaften, Geschichte, Philosophie, Religion, sowie auch Fecht- und Kampfkunst als Bestandteil der bildenden Künste.
5. Fortbildung und Beratung für Kinder, Eltern, Schulen und andere Organisationen.
6. Förderung und Durchführung von Lehrveranstaltungen und Vorträgen sowie die zeitnahe Veröffentlichung der erzielten Ergebnisse, alle in Verbindung der Vereinsziele stehenden Tätigkeiten.
7. Der Verein fördert den Aufbau und den Betrieb von Kinder- und Jugendbüros und anderer Einrichtungen, die Kindern, Jugendlichen und deren Eltern zur Verfügung stehen sollen.
8. Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen und Projekten.
9. Durchführung von Bildungsreisen, Entdeckungsreisen, Ferienlagern.
10. Aufklärung und Durchführung von Schulungen im Bereich: Naturschutz, Gesundheit, Ernährung, Bewegung, Atmung, Meditation, Reiki, Yoga, Chi Gong, Nei Gong, Tai Chi Chuan, und anderen klassischen und alternativen Antistress-, Burnout-, Antiaggressions- und Entspannungsmethoden.
11. Der Verein fördert das Wissen und die Fähigkeiten seiner Mitglieder, damit sie:
a) Ihre sozialen, kulturellen und religiösen Interessen in Deutschland gleichberechtigt und demokratisch vertreten.
b) mit Menschen anderer nationaler und religiöser Herkunft aktiv im Sinne der Völkerverständigung zusammen an der persönlichen und gesellschaftlichen Entwicklung arbeiten können. Ebenso sind karitative Aufgaben wahrzunehmen.
12. Der Verein informiert über gesellschaftliche Entwicklung in den anderen Ländern und pflegt die Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitglieder und aller Interessenten zum Erhalt des jeweiligen nationalen Brauchtums.
13. Übersetzungen und Herausgabe von Büchern, Infobroschüren, Berichtsheften über alte und neue internationale Forschungen und Erfahrungen, die im Zusammenhang mit denVereinszielen stehen.
14. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Einrichtung, Unterhaltung von Forschungs-, Schulungs- Beratungs- und Erholungszentren. Forschungsprojekten, Forschungsreisen, Schulungen, Bildungsreisen, Infoveranstaltungen, Sammeln von Daten und Erstellung von Statistiken und Prognosen, Internetportale.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürliche und juristische Personen
2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
3. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht:
a) bei der Mitgliederversammlung zu wählen (jedes Mitglied hat eine Stimme)
b) dem Vorstand und der Versammlung Ihre Vorschläge zu unterbreiten
2. Die Mitglieder haben die Pflichten:
a) sich für die Förderung der Ziele und Zwecke des Vereins einzusetzen
b) die Satzung, Ordnung und die Beschlüsse des Vereins zu achten
c) den festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten
§7 Mitgliedsbeitrag
1. Der Vorstand legt den Jahresbeitrag für das kommende Jahr in einer Sitzung fest. Die Beitragshöhe kann, wenn nötig, im Laufe des Jahres verändert werden. Dies ist aber nur zwei Mal innerhalb des laufenden Jahres möglich.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus für das laufende Jahr zu entrichten.
§8 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, die schriftlich an den Vorstand
zu richten ist.
2. Durch den Tod eines Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist,
durch dessen Auflösung.
3. Durch Ausschluss aus dem Verein, insbesondere wegen gröblicher Verstöße gegen die Satzung oder wenn das Mitglied den Verein oder die Allgemeinheit in irgendeiner Weise schädigt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet.
Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben Ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
§9 Organe des Vereins
I. Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen: Vorsitzende, stellvertretender Vorsitzender, Kassenführer, Schriftführer
2. Vor Gericht und nach außen wird der Verein von dem Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenführer, dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenführer oder dem Vorsitzenden gemeinsam mit dem stellvertretender Vorsitzender, vertreten. Der Vorstand kann, wenn nötig, ein Rechtsobjekt hinzuziehen.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand wird nach Bedarf, jedoch mindestens 2 Mal im Jahr
zusammen gerufen.
4. Der Vorstand wird für drei Jahre mit relativer Stimmenmehrheit bei der Mitgliederversammlung gewählt. Diese bleibt im Dienst bis der neue Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
5. Wenn eines der Vorstandsmitglieder sein Mandat niederlegt, haben die anderen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Einberufung der Mitgliederversammlung einen Stellvertreter zu wählen.
6. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden. Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, wobei mindestens zwei davon dem geschäftsführenden Vorstand angehören müssen.
II. Die Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand ruft die regelmäßige Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Mitglieder werden schriftlich mit angeführter Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung einberufen.
2. Die Tagesordnung der Versammlung wird vom Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Stattfinden der Versammlung vom Vorstand verlangen zusätzliche Erörterungspunkte auf die Tagesordnung zu setzen. Über die mit Verspätung eingebrachten Anträge wird nicht abgestimmt.
3. Der Vorstand ruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung zusammen, wenn es wegen Interessen des Vereins nötig ist.
4. Das volljährige Mitglied des Vereins verfügt über eine Stimme. Das Übertragen von Stimmrechten oder eine Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds ist unzulässig.
5. Jede nach den Satzungsvorschriften einberufene Mitgliederversammlung ist zur Beschlussfassung gültig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden. Für die Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
6. Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Wählen und Auflösen des Vorstands.
b) Entlastung des Vorstands.
c) Entscheidung über Veränderungen der Satzung, Auflösung des Vereins.
§ 10 Satzungsänderung. Protokollierung von Beschlüssen
1. Satzungsänderungen, Beschlüsse sind unter Angaben des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie das Abstimmungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift wird durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer erstellt.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§11 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Auflösung müssen ¾ der abgegebenen Stimmen Ihre Zustimmung erteilen.
2. Falls bei der Versammlung weniger als ¾ der Mitglieder anwesend sind, kann der Verein nur durch die Entscheidung einer erneuten Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter müssen binnen 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die Beschlüsse dieser Versammlung sind dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder gültig.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsch – Bulgarische Gesellschaft „Donau“ NRW e.V. mit Sitz in Düsseldorf.
4. Diese Satzung wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.